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Berliner Räumung

Kurz gesagt: Die Berliner Räumung beschränkt die Zwangsräumung auf die Besitzeinweisung des Vermieters; bewegliche Sachen des Mieters bleiben zunächst in der Wohnung.

Die Berliner Räumung ist seit 2013 in § 885a ZPO geregelt. Hierbei beschränkt der Vermieter den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher auf die Herausgabe der Wohnung. Der Gerichtsvollzieher setzt den Vermieter in den Besitz ein, räumt aber die beweglichen Sachen des Mieters nicht selbst. Der Vermieter muss nicht sofort Spedition und Lagerung der Sachen vorschießen.

Die zurückbleibenden Gegenstände unterliegen dem Vermieterpfandrecht, soweit dieses besteht, und müssen weiter beachtet werden. Das Gesetz regelt Aufbewahrung, Herausgabe und Verwertung: Wertlose Gegenstände können vernichtet werden, andere werden aufbewahrt und nach Fristablauf verwertet. Die genauen Fristen und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetzestext und sollten beachtet werden, weil Fehler zu Schadenersatzansprüchen führen können.

Für Entrümpelungsbetriebe ist die Berliner Räumung ein Einsatzfeld, weil Vermieter anschließend die Wohnung räumen und entsorgen lassen. Wichtig sind eine saubere Dokumentation, Inventarlisten, Fotos und die Sicherung von Papieren, Wertgegenständen und persönlichen Erinnerungsstücken. Eine Räumung in rechtlich unsicherer Lage sollte nur nach juristischer Prüfung erfolgen. Dieser Eintrag ist keine Rechtsberatung.

Rechtsgrundlage/Quelle: § 885a ZPO

Verwandte Begriffe

  • Zwangsräumung – Eine Zwangsräumung ist die durch den Gerichtsvollzieher vollstreckte Räumung einer Wohnung auf Grundlage eines Räumungstitels.
  • Räumungsklage – Die Räumungsklage ist die gerichtliche Klage des Vermieters auf Herausgabe einer Wohnung, meist nach wirksamer Kündigung und unterbliebener Rückgabe.
  • Mietende – Das Mietende ist der Zeitpunkt, an dem ein Mietverhältnis rechtlich endet; spätestens dann muss die Wohnung geräumt und zurückgegeben sein.
  • Wertanrechnung – Bei der Wertanrechnung mindert der Betrieb den Auftragspreis um den Wert verwertbarer Gegenstände, die er aus der Auflösung übernimmt.
  • Entrümpelung – Entrümpelung bezeichnet das Räumen von Räumen oder Gebäuden von Gegenständen, die nicht mehr benötigt werden, samt fachgerechter Entsorgung oder Verwertung.

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