Zwangsräumung
Kurz gesagt: Eine Zwangsräumung ist die durch den Gerichtsvollzieher vollstreckte Räumung einer Wohnung auf Grundlage eines Räumungstitels.
Die Zwangsräumung ist die staatliche Vollstreckung eines Räumungstitels, etwa eines Räumungsurteils oder Vergleichs. Sie wird vom Gerichtsvollzieher durchgeführt, der den Mieter aus dem Besitz setzt und die Wohnung dem Vermieter übergibt. Geregelt ist das Verfahren in §§ 885 ff. ZPO.
Der Gläubiger, meist der Vermieter, beantragt die Vollstreckung und muss in der Regel Kosten vorschießen. Der Gerichtsvollzieher teilt den Räumungstermin mit. Mieter können bei Härte Vollstreckungsschutz beantragen oder versuchen, in Absprache eine freiwillige Räumung zu vereinbaren. Sozialämter und Wohnungsnotfallhilfen können unterstützen, um Obdachlosigkeit zu vermeiden.
Die Räumung der Gegenstände übernehmen Speditionen oder Entrümpelungsbetriebe im Auftrag des Gläubigers, bei der Berliner Räumung erst nach Besitzeinweisung. Was mit den Sachen geschieht, regelt das Gesetz: Aufbewahrung, Herausgabe oder Verwertung. Persönliche Dokumente, Medikamente und Wertgegenstände sind besonders sorgfältig zu behandeln. Betroffene sollten ihre Rechte kennen und frühzeitig Hilfe holen. Dieser Eintrag ist keine Rechtsberatung.
Rechtsgrundlage/Quelle: §§ 885 ff. ZPO
Verwandte Begriffe
- Räumungsklage – Die Räumungsklage ist die gerichtliche Klage des Vermieters auf Herausgabe einer Wohnung, meist nach wirksamer Kündigung und unterbliebener Rückgabe.
- Berliner Räumung – Die Berliner Räumung beschränkt die Zwangsräumung auf die Besitzeinweisung des Vermieters; bewegliche Sachen des Mieters bleiben zunächst in der Wohnung.
- Mietende – Das Mietende ist der Zeitpunkt, an dem ein Mietverhältnis rechtlich endet; spätestens dann muss die Wohnung geräumt und zurückgegeben sein.
- Kaution – Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung des Mieters, die bei Wohnraum höchstens drei Nettokaltmieten betragen darf und nach Mietende zurückzuzahlen ist.
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