Kaution
Kurz gesagt: Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung des Mieters, die bei Wohnraum höchstens drei Nettokaltmieten betragen darf und nach Mietende zurückzuzahlen ist.
Die Mietkaution sichert Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis, etwa wegen Schäden, Mietrückständen oder unterbliebener Räumung. Bei Wohnraum darf sie nach § 551 BGB höchstens das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete betragen. Der Mieter ist zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen.
Nach Mietende darf der Vermieter die Kaution eine angemessene Zeit einbehalten, um mögliche Forderungen zu prüfen, etwa Nebenkostenabrechnungen. Die Rechtsprechung erkennt hierfür meist eine Prüffrist von einigen Monaten an. Wurden Gegenstände zurückgelassen und müssen entsorgt werden, kann der Vermieter die Kosten gegebenenfalls mit der Kaution verrechnen, muss sie aber nachvollziehbar belegen.
Für Räumungen ist das Zusammenspiel wichtig: Wer eine Wohnung vollständig und besenrein zurückgibt und dies im Übergabeprotokoll festhält, schützt seine Kaution. Rechnungen eines Entrümpelungsbetriebs belegen, dass die Räumung ordnungsgemäß erfolgte. Bei Streit über Abzüge hilft der Mieterverein oder eine Rechtsberatung. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Rechtsgrundlage/Quelle: § 551 BGB
Verwandte Begriffe
- Mietende – Das Mietende ist der Zeitpunkt, an dem ein Mietverhältnis rechtlich endet; spätestens dann muss die Wohnung geräumt und zurückgegeben sein.
- Übergabeprotokoll – Das Übergabeprotokoll hält den Zustand einer Wohnung bei Ein- oder Auszug schriftlich fest, einschließlich Mängeln, Zählerständen und übergebener Schlüssel.
- besenrein – Besenrein heißt: Gegenstände sind entfernt und grober Schmutz ist weggekehrt, die Räume sind aber nicht gründlich gereinigt.
- Räumungsklage – Die Räumungsklage ist die gerichtliche Klage des Vermieters auf Herausgabe einer Wohnung, meist nach wirksamer Kündigung und unterbliebener Rückgabe.
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