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Mietende

Kurz gesagt: Das Mietende ist der Zeitpunkt, an dem ein Mietverhältnis rechtlich endet; spätestens dann muss die Wohnung geräumt und zurückgegeben sein.

Das Mietende bezeichnet das Ende des Mietverhältnisses durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Fristablauf. Nach § 546 BGB muss der Mieter die Mietsache bei Beendigung zurückgeben. Das heißt: Die Wohnung ist geräumt, alle Schlüssel sind zurückzugeben, und eingebrachte Gegenstände sind zu entfernen. Ob und wie weit renoviert oder gereinigt werden muss, hängt vom Mietvertrag und der Rechtslage ab.

Zum Mietende sollten Mieter rechtzeitig planen: Termin der Übergabe festlegen, Räumung organisieren, Zählerstände ablesen, Nachsendeauftrag einrichten und Übergabeprotokoll vorbereiten. Bei zeitlichem Druck kann eine Wohnungsauflösung durch einen Betrieb sinnvoll sein. Bleiben Gegenstände zurück, darf der Vermieter nicht ohne Weiteres alles entsorgen, sollte aber auf Fristsetzung und Dokumentation achten.

Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren nach § 548 BGB sechs Monate nach Rückgabe. Die Kaution ist nach angemessener Prüfzeit zurückzuzahlen, sofern keine Forderungen offen sind. Bei Todesfällen endet das Mietverhältnis nicht automatisch, die Erben können nach § 564 BGB mit besonderer Frist kündigen. Dieser Eintrag ist keine Rechtsberatung.

Rechtsgrundlage/Quelle: §§ 546, 548, 564 BGB

Verwandte Begriffe

  • Übergabeprotokoll – Das Übergabeprotokoll hält den Zustand einer Wohnung bei Ein- oder Auszug schriftlich fest, einschließlich Mängeln, Zählerständen und übergebener Schlüssel.
  • Kaution – Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung des Mieters, die bei Wohnraum höchstens drei Nettokaltmieten betragen darf und nach Mietende zurückzuzahlen ist.
  • besenrein – Besenrein heißt: Gegenstände sind entfernt und grober Schmutz ist weggekehrt, die Räume sind aber nicht gründlich gereinigt.
  • Wohnungsauflösung – Bei der Wohnungsauflösung wird eine Wohnung vollständig geräumt und für die Übergabe vorbereitet, zum Beispiel zum Mietende oder nach einem Erbfall.
  • Nachlass – Der Nachlass ist das gesamte Vermögen und die Verbindlichkeiten, die mit dem Tod einer Person auf die Erben übergehen.

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