Zum Inhalt
Entrümpelungen.net

Nachlass

Kurz gesagt: Der Nachlass ist das gesamte Vermögen und die Verbindlichkeiten, die mit dem Tod einer Person auf die Erben übergehen.

Als Nachlass bezeichnet man alle Vermögenswerte und Schulden, die eine Person bei ihrem Tod hinterlässt. Dazu gehören Immobilien, Konten, Hausrat, Wertgegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten. Nach § 1922 BGB geht das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den oder die Erben über, auch die Schulden.

Für die Haushaltsauflösung bedeutet das: Wohnungsinventar gehört nach dem Erbfall den Erben, bei mehreren Erben der Erbengemeinschaft gemeinsam. Wer vorschnell Gegenstände verkauft oder entsorgt, kann in bestimmten Fällen die Erbschaft konkludent annehmen und die Ausschlagungsmöglichkeit verlieren. Bei überschuldeten Nachlässen sollte deshalb vor der Räumung rechtlicher Rat eingeholt werden.

Praktisch empfiehlt sich: Zuerst die Wertsachen und Unterlagen sichern, einen Überblick über Vermögen und Schulden verschaffen und die Erbfolge klären, zum Beispiel über Testament, Erbvertrag oder Erbschein. Danach kann die Auflösung geplant werden. Hausratsgegenstände mit persönlichem Wert werden meist vorab unter den Erben aufgeteilt. Dieser Eintrag ist keine Rechtsberatung.

Rechtsgrundlage/Quelle: § 1922 BGB

Verwandte Begriffe

  • Erbschein – Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das die Erbfolge und die Erbquoten nachweist.
  • Erbengemeinschaft – Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Erben gemeinsam einen Nachlass erben; sie verwalten ihn gemeinsam bis zur Auseinandersetzung.
  • Ausschlagung – Mit der Ausschlagung lehnt ein Erbe die Erbschaft ab; sie muss in der Regel innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.
  • Nachlassgericht – Das Nachlassgericht ist die für Erbsachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts, zuständig unter anderem für Erbschein, Ausschlagung und Nachlasspflegschaft.
  • Nachlasspfleger – Ein Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht bestellt, um den Nachlass zu sichern und zu verwalten, wenn die Erben unbekannt sind oder noch nicht feststehen.

Weiter in der Praxis