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Erbschein

Kurz gesagt: Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das die Erbfolge und die Erbquoten nachweist.

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht. Ihn stellt das Nachlassgericht beim Amtsgericht auf Antrag aus, vorgesehen in § 2353 BGB. Er weist aus, wer Erbe ist und in welchem Umfang. Gegenüber Banken, Grundbuchamt und Behörden dient er als Nachweis der Erbenstellung.

Nicht in jedem Fall wird ein Erbschein benötigt. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift vor, genügt häufig dieses Dokument. Bei Haushaltsauflösungen verlangen Vermieter, Wohnungsgesellschaften oder Betriebe teilweise einen Nachweis, dass der Auftraggeber verfügungsberechtigt ist. Das kann ein Erbschein oder ein vergleichbarer Nachweis sein.

Der Antrag erfordert Angaben zum Erblasser, zu Verwandtschaftsverhältnissen und zum Nachlass. Es fallen Gerichts- und gegebenenfalls Notarkosten an, deren Höhe sich nach dem Nachlasswert richtet. Die Bearbeitungsdauer ist unterschiedlich. Bei Auslandsbezug kommt unter Umständen ein Europäisches Nachlasszeugnis in Betracht. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung, der Antrag kann beim zuständigen Nachlassgericht oder bei einem Notar gestellt werden.

Rechtsgrundlage/Quelle: § 2353 BGB

Verwandte Begriffe

  • Nachlassgericht – Das Nachlassgericht ist die für Erbsachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts, zuständig unter anderem für Erbschein, Ausschlagung und Nachlasspflegschaft.
  • Erbengemeinschaft – Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Erben gemeinsam einen Nachlass erben; sie verwalten ihn gemeinsam bis zur Auseinandersetzung.
  • Nachlass – Der Nachlass ist das gesamte Vermögen und die Verbindlichkeiten, die mit dem Tod einer Person auf die Erben übergehen.
  • Ausschlagung – Mit der Ausschlagung lehnt ein Erbe die Erbschaft ab; sie muss in der Regel innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

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