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Nachlassgericht

Kurz gesagt: Das Nachlassgericht ist die für Erbsachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts, zuständig unter anderem für Erbschein, Ausschlagung und Nachlasspflegschaft.

Nachlassgerichte sind Abteilungen der Amtsgerichte, in einigen Ländern gelten abweichende Zuständigkeiten, zum Beispiel bei Notaren oder besonderen Gerichten. Sie eröffnen Testamente, nehmen Ausschlagungserklärungen entgegen, erteilen Erbscheine und bestellen bei Bedarf Nachlasspfleger. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Wer jemanden beerbt, sollte das Nachlassgericht als erste Anlaufstelle betrachten, wenn Fragen zur Erbfolge, zu Fristen oder zum Erbschein bestehen. Wurde ein Testament verwahrt, wird es nach dem Tod eröffnet und die Beteiligten werden benachrichtigt. Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen läuft unabhängig von der Eröffnung ab Kenntnis.

Für Haushaltsauflösungen ist das Gericht relevant, weil es bei unbekannten Erben eine Nachlasspflegschaft anordnen kann und weil Erbscheine für Nachweise gegenüber Vermietern oder Betrieben nötig sein können. Die Verfahren sind gebührenpflichtig, die Gebühren richten sich nach dem Nachlasswert. Die Gerichte bieten teils Formulare und Merkblätter an. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Rechtsgrundlage/Quelle: FamFG, BGB

Verwandte Begriffe

  • Erbschein – Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das die Erbfolge und die Erbquoten nachweist.
  • Ausschlagung – Mit der Ausschlagung lehnt ein Erbe die Erbschaft ab; sie muss in der Regel innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.
  • Nachlasspfleger – Ein Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht bestellt, um den Nachlass zu sichern und zu verwalten, wenn die Erben unbekannt sind oder noch nicht feststehen.
  • Nachlass – Der Nachlass ist das gesamte Vermögen und die Verbindlichkeiten, die mit dem Tod einer Person auf die Erben übergehen.
  • Erbengemeinschaft – Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Erben gemeinsam einen Nachlass erben; sie verwalten ihn gemeinsam bis zur Auseinandersetzung.

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