Nachlasspfleger
Kurz gesagt: Ein Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht bestellt, um den Nachlass zu sichern und zu verwalten, wenn die Erben unbekannt sind oder noch nicht feststehen.
Sind die Erben unbekannt oder ist ungewiss, ob sie die Erbschaft annehmen, kann das Nachlassgericht nach § 1960 BGB einen Nachlasspfleger bestellen. Seine Aufgabe ist Sicherung und Erhaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben. Er handelt als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben im Rahmen seiner Befugnisse und steht unter Aufsicht des Gerichts.
Typisch sind Fälle, in denen jemand ohne bekannte Angehörige verstirbt. Dann kann der Nachlasspfleger die Wohnung sichern, Wertgegenstände erfassen, Verträge beenden und eine Haushaltsauflösung beauftragen. Das Gericht muss Verfügungen über Nachlassgegenstände teilweise genehmigen. Die Vergütung des Nachlasspflegers wird aus dem Nachlass bezahlt.
Vom Nachlasspfleger zu unterscheiden ist der Nachlassverwalter, der der Befriedigung der Nachlassgläubiger dient, sowie der Testamentsvollstrecker, der vom Erblasser bestimmt wird. Für Entrümpelungsbetriebe bedeutet ein Nachlasspfleger einen klaren Ansprechpartner mit gerichtlicher Bestellung, den sie sich per Bestallungsurkunde nachweisen lassen sollten. Bei Fragen hilft das zuständige Nachlassgericht.
Rechtsgrundlage/Quelle: § 1960 BGB
Verwandte Begriffe
- Nachlassgericht – Das Nachlassgericht ist die für Erbsachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts, zuständig unter anderem für Erbschein, Ausschlagung und Nachlasspflegschaft.
- Nachlass – Der Nachlass ist das gesamte Vermögen und die Verbindlichkeiten, die mit dem Tod einer Person auf die Erben übergehen.
- Erbengemeinschaft – Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Erben gemeinsam einen Nachlass erben; sie verwalten ihn gemeinsam bis zur Auseinandersetzung.
- Haushaltsauflösung – Eine Haushaltsauflösung ist die vollständige Räumung eines Haushalts mit Sortierung, Verwertung und Entsorgung des gesamten Inventars, meist nach Todesfall, Umzug ins Heim oder Auswanderung.
- Erbschein – Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das die Erbfolge und die Erbquoten nachweist.
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