Ausschlagung
Kurz gesagt: Mit der Ausschlagung lehnt ein Erbe die Erbschaft ab; sie muss in der Regel innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.
Die Ausschlagung ist die Erklärung, die Erbschaft nicht anzunehmen. Der Ausschlagende gilt dann so, als wäre er nie Erbe geworden. Dies ist vor allem bei überschuldeten Nachlässen relevant, weil Erben nach § 1922 BGB grundsätzlich auch für Schulden des Erblassers haften. Die Erklärung erfolgt zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form.
Die Frist beträgt nach § 1944 BGB sechs Wochen und beginnt, wenn der Erbe vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis hat. Lebte der Erblasser nur im Ausland oder hält sich der Erbe im Ausland auf, beträgt sie sechs Monate. Wird die Frist versäumt, gilt die Erbschaft als angenommen.
Für Räumungen ist wichtig: Wer den Nachlass vor der Entscheidung verwertet, verschenkt oder entsorgt, kann dies als Annahme der Erbschaft deuten lassen. Unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, etwa die Sicherung der Wohnung oder die Entnahme verderblicher Lebensmittel, gelten in der Regel nicht als Annahme. Im Zweifel sollte vorab ein Anwalt oder das Nachlassgericht befragt werden. Dieser Eintrag ist keine Rechtsberatung.
Rechtsgrundlage/Quelle: §§ 1944, 1945 BGB
Verwandte Begriffe
- Nachlass – Der Nachlass ist das gesamte Vermögen und die Verbindlichkeiten, die mit dem Tod einer Person auf die Erben übergehen.
- Nachlassgericht – Das Nachlassgericht ist die für Erbsachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts, zuständig unter anderem für Erbschein, Ausschlagung und Nachlasspflegschaft.
- Erbengemeinschaft – Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Erben gemeinsam einen Nachlass erben; sie verwalten ihn gemeinsam bis zur Auseinandersetzung.
- Nachlasspfleger – Ein Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht bestellt, um den Nachlass zu sichern und zu verwalten, wenn die Erben unbekannt sind oder noch nicht feststehen.
- Erbschein – Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das die Erbfolge und die Erbquoten nachweist.
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